Ab dem 28. Juni 2025 gilt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Damit kommen neue Anforderungen auf Unternehmen zu, die digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten – etwa Websites, Onlineshops, Kundenportale oder Apps. Ziel ist es, diese Angebote für alle Menschen zugänglich zu machen – auch für Menschen mit Behinderungen. Viele Unternehmen – auch kleine und mittlere Betriebe im produzierenden Gewerbe oder im Dienstleistungsbereich – sind davon betroffen. Wer nicht vorbereitet ist, muss mit rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken rechnen.
Was ist das BFSG?
Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Es verpflichtet Unternehmen dazu, digitale Angebote barrierefrei zu gestalten. Konkret geht es zum Beispiel um: – gut lesbare Kontraste, – Alternativtexte für Bilder, – Navigation per Tastatur, – verständliche Strukturen und Beschriftungen. Anzuwenden sind dabei Standards wie die DIN EN 301 549 und die international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1).
Wen betrifft das Gesetz?
Ausgenommen sind lediglich Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich – also Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitenden und unter 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Alle anderen – vom Handwerksbetrieb mit Online-Buchungssystem über den Maschinenbauer mit digitalem Kundenportal bis zum E-Commerce-Anbieter – müssen sich auf die neuen Anforderungen einstellen.
Was passiert, wenn Vorgaben nicht eingehalten werden?
Neben möglichen Maßnahmen durch Aufsichtsbehörden drohen auch rechtliche Schritte von Mitbewerbern oder bestimmten Organisationen. Grundlage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wenn Unternehmen digitale Barrieren nicht abbauen, können Wettbewerber dies als unfaire Vorteilsausnutzung werten – zum Beispiel, weil sie sich Entwicklungskosten sparen. Die Folge kann eine Abmahnung sein – also eine formale Aufforderung, den Missstand zu beheben und künftig zu unterlassen. Kommt es dazu, entstehen häufig Kosten im vierstelligen Bereich. Wird nicht reagiert, kann es zu gerichtlichen Eilentscheidungen oder Klagen kommen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Prüfen Sie Ihre digitalen Angebote frühzeitig – technisch und rechtlich. Das betrifft unter anderem:
✅ Ihre Website und Online-Funktionen,
✅ mobile Anwendungen oder digitale Schnittstellen,
✅ Maschinen oder Geräte mit digitaler Nutzerführung.
Wichtig ist dabei die Orientierung an anerkannten Standards (WCAG 2.1 / DIN EN 301 549) und eine nachvollziehbare Dokumentation. So können Sie im Ernstfall zeigen, dass Sie sich aktiv mit dem Thema befasst haben.
Fazit: Jetzt handeln – später profitieren
Barrierefreiheit ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein Wettbewerbsvorteil. Sie erreichen mehr Menschen, verbessern die Nutzerfreundlichkeit und vermeiden rechtliche Auseinandersetzungen. Je früher Sie sich damit beschäftigen, desto entspannter gelingt die Umsetzung – und desto geringer ist das Risiko unnötiger Kosten oder Imageschäden.
Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, was für Ihr Unternehmen wichtig ist
Ich unterstütze Sie dabei, Ihre digitalen Angebote fit für das BFSG zu machen – pragmatisch, verständlich und mit Blick auf Ihr Tagesgeschäft. Dabei schaue ich auch, ob Fördermöglichkeiten in Frage kommen und wie Sie rechtssicher und zukunftsorientiert aufgestellt sind.